In der Klage vom 31. Januar 2018 habe der Kläger lediglich ausgeführt, dass es keine Grundlage für die Forderung der Beklagten gebe, weil die Ehegatten bereits am 16. November 2009 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten. Er habe somit nur ausgeführt, dass der Beklagten in güterrechtlicher Hinsicht keine Entschädigung zustehe. Auf die von ihr gestützt auf Art. 164 und 165 ZGB geltend gemachte Forderung, die sie in der Klageantwort ausführlich begründet habe, sei er hingegen nie konkret eingegangen.