8.3.1 Sie habe sämtliche Bankauszüge von ihren Privatkonten und ebenso die Kreditkartenabrechnung beim Gericht eingereicht (act. 15/30 und act. 16/47). Aus diesen Auszügen habe auch die Gegenpartei klar entnehmen können, dass die Beklagte ihr Einkommen hauptsächlich für den Bedarf der Familie sowie für ihre eigenen Krankenkassenprämien, Handyrechnungen etc. ausgegeben habe. In der Klage vom 31. Januar 2018 habe der Kläger lediglich ausgeführt, dass es keine Grundlage für die Forderung der Beklagten gebe, weil die Ehegatten bereits am 16. November 2009 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten.