Die Bestimmungen von Art. 165 Abs. 2 ZGB seien jedoch nicht dazu da, eine unliebsame Gütertrennung nachträglich zu korrigieren. Sämtliche Ausführungen, wonach der Kläger während der Ehe habe Ersparnisse bilden können, seien somit irrelevant. Eine Seite 57/67 Ersparnisbildung auf der Seite eines Ehegatten dürfe nicht über Art. 165 Abs. 2 ZGB korrigiert werden. Voraussetzung für die Bejahung von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei ein überobligatorischer Beitrag eines Ehegatten.