Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger im Eheschutzverfahren (trotz Gütertrennung) freiwillig bereit erklärt habe, der Beklagten einen Betrag von CHF 20'000.00 zu überweisen. Damit habe er bereits einen überobligatorischen Beitrag geleistet. Für eine weitere Zahlung unter dem Titel von Art. 165 Abs. 2 ZGB sei kein Platz.