als Beweis für die Behauptung der Beklagten, sie habe sich mit ihrem Eigenverdienst am Familienunterhalt beteiligt, von vorneherein untauglich. Die Beklagte hätte für ihre Behauptung Kontoauszüge von ihrem Privatkonto, auf welches die Lohnzahlungen erfolgt seien, einreichen müssen, um zu beweisen, dass sie mit ihrem Lohn die Lebenshaltungskosten der Familie finanziert habe (was bestritten werde). Weiter hätte sie zum Beispiel mittels Kreditkartenbelegen oder Detailnachweisen zu Bankzahlungen oder Bankbezügen beweisen müssen, dass sie ihren Lohn nicht für sich selber, sondern für den Familienunterhalt verwendet habe.