15/47) eingereicht und sich im Weiteren auf Editionsanträge zum gemeinsamen Familienkonto sowie Konti des Klägers beschränkt. Auf das gemeinsame Konto habe jedoch sogar nach Darstellung der Beklagten nur der Kläger Einzahlungen geleistet. Somit sei der eingereichte Kontoauszug des Familienkontos (act. 15/47) als Beweis für die Behauptung der Beklagten, sie habe sich mit ihrem Eigenverdienst am Familienunterhalt beteiligt, von vorneherein untauglich