Die Beklagte habe in der Klageantwort für ihre Behauptung, wonach sie mit ihrem Lohn von CHF 1'000.00 bzw. ihrem fast dreimal höheren Gehalt als ________ ihre Krankenkasse, ihre Handyrechnung sowie sämtliche fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (inkl. Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto und Rechnungen für Autoreparaturen vom Familienauto) bezahlt habe, keinen Beweis offeriert. Als Beweis habe sie lediglich einen Kontoauszug des gemeinsamen Familienkontos (act. 15/47) eingereicht und sich im Weiteren auf Editionsanträge zum gemeinsamen Familienkonto sowie Konti des Klägers beschränkt.