der Beklagten behauptete einzelne Auslage eine eigene Bestreitung erwarte, gehe sie zu weit. Die Beklagte habe sich in Ziff. 68.4 der Klageantwort mit dem Hinweis auf die "Kosten für den Lebensunterhalt" begnügt, die sie dann in einer Klammerbemerkung noch rudimentär aufgezählt habe. Der Kläger habe demgegenüber ausgeführt, dass er sein Gehalt für die Familienauslagen verwendet habe. Mit "Familienauslagen" und "Kosten für den Lebensunterhalt" hätten sich beide Parteien der gleichen Begrifflichkeit bedient, weshalb die Bestreitung des Klägers rechtsgenügend gewesen sei.