_gehalt exklusiv zur Verfügung gestanden habe. Damit habe er entgegen der vorinstanzlichen Darstellung dargelegt, dass die Beklagte ihr Gehalt für sich selber und somit nicht für den Familienunterhalt verwendet habe. Diese Bestreitungen seien genügend bestimmt gewesen, um die Behauptung der Beklagten, sie habe ihren Lohn für den Familienunterhalt verwendet, zu entkräften. Indem die Vorinstanz offenbar noch für jede von Seite 56/67