zur freien Verfügung gehabt habe, während er sein Gehalt für die Familienauslagen verwendet habe. Damit habe er bestritten, dass die Beklagte ihr Einkommen für Krankenkasse, Handy, Familienauto, Kleider für die Kinder etc. (also für Familienauslagen) verwendet habe, und gleichzeitig ausgeführt, dass er für die Familienauslagen aufgekommen sei, was wiederum bedeute, dass nicht die Beklagte die Familienauslagen, also z.B. Kleider für die Kinder etc., finanziert habe. Dies habe der Kläger mit der weiteren Äusserung unterstrichen, dass der Beklagten auch das höhere ________gehalt exklusiv zur Verfügung gestanden habe.