8.2.2 Die Rechtsvertreterin des Klägers habe sich an der Parteibefragung und lnstruktionsverhandlung vom 15. November 2018 zu den Ziff. 68.3-68.7 der Klageantwort geäussert und in ihrem Plädoyer (act. 31) ausgeführt, dass die Beklagte ihren Lohn als ________ zur freien Verfügung gehabt habe, während er sein Gehalt für die Familienauslagen verwendet habe.