Entgegen ihrer Darstellung habe der Kläger die Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für den Familienunterhalt verwendet zu haben, während der Kläger habe sparen können, rechtsgenügend bestritten. Somit scheitere die von der Beklagten geltend gemachte, an der Hauptverhandlung auf CHF 26'800.00 reduzierte Forderung entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits am behaupteten und nicht bewiesenen ausserordentlichen Beitrag der Beklagten und sei deshalb abzuweisen.