Die Vorinstanz unterstelle dem Kläger, dass er die Behauptung der Beklagten, wie sie ihr Einkommen von CHF 1'000.00 pro Monat bzw. später ihr Einkommen als ________ verwendet habe, nicht rechtsgenügend bestritten habe, weshalb die von der Beklagten behauptete Tatsache als wahr zu qualifizieren sei und deshalb darüber kein Beweis zu erheben sei. Damit verfalle die Vorinstanz im Ergebnis in eine unzulässige Beweislastumkehr. Entgegen ihrer Darstellung habe der Kläger die Behauptung der Beklagten, ihr Einkommen für den Familienunterhalt verwendet zu haben, während der Kläger habe sparen können, rechtsgenügend bestritten.