8.2.1 Die Vorinstanz begründe den Anspruch der Beklagten mit einem angeblich geleisteten überobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie. Sie rechne der Beklagten einen hypothetisch zur freien Verfügung stehenden Betrag von CHF 630.00 bzw. CHF 1'000.00 pro Monat an, um den von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Ferner gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten ihr Einkommen abredewidrig nicht zur freien Verfügung gestanden habe, sondern vollumfänglich für den Familienunterhalt verwendet worden sei.