Sie würden zudem als moderat erscheinen. Demzufolge sei der Beklagten – unter Berücksichtigung der vom Kläger gestützt auf den Eheschutzentscheid (Verfahren ES 2015 413) geleisteten Zahlung von CHF 20'000.00 – antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von CHF 26'800.00 zuzusprechen. 8.2 In der Berufung bringt der Kläger demgegenüber zusammengefasst Folgendes vor (act. 75 Rz 91-102):