beigetragen habe. In Anbetracht dieser Parameter sei die beantragte Entschädigung sachgerecht. Die von der Beklagten geltend gemachten Beträge von monatlich CHF 630.00 ab Eheschluss der Parteien bzw. CHF 1'000.00 ab November 2014 bis zur Trennung der Parteien, die ihr während dieser Zeit (hypothetisch) zur freien Verfügung hätten stehen sollen, vermöchten den von ihr erlittenen Nachteil abzubilden. Sie würden zudem als moderat erscheinen.