Die Beklagte habe ihrerseits monatlich CHF 1'000.00 und ab November 2014 CHF 3'700.00 als überobligatorischen Beitrag an den Unterhalt der Familie beigesteuert, was insgesamt CHF 93'300.00 ergebe. Der Kläger habe somit mindestens CHF 247'770.00 entgegen der Vereinbarung zwischen den Parteien für eigene Bedürfnisse bzw. zur Äufnung von Vermögen verwendet, während die Beklagte mit ihrem gesamten Zusatzeinkommen von CHF 93'300.00 mehr als vereinbart an den Unterhalt der Familie Seite 55/67