Er habe weiter monatlich CHF 1'000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien für den Unterhalt der Familie sowie ab und zu einen Betrag auf das Vorsorgekonto der Beklagten überwiesen und die Familienferien bezahlt. Somit habe der tatsächlich gelebte Beitrag der Parteien an den Unterhalt der Familie nicht der von ihnen vereinbarten Aufteilung entsprochen. Vielmehr habe der Kläger sein Einkommen teilweise für seine eigenen Aktivitäten und Ferien sowie zur Vermögensbildung verwendet, während die Beklagte ihr Einkommen für den Unterhalt der Familie eingesetzt habe. Sie habe somit ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie gemäss Art.