8.1.3 Hierzu habe der Kläger einzig ausgeführt, der Beklagten habe ihr Einkommen zur freien Verfügung gestanden. Dass sie die von ihr konkret behaupteten Ausgaben getätigt habe und es sich bei diesen Ausgaben um Beiträge an den Unterhalt der Familie gehandelt habe, habe er nicht bestritten. Demgegenüber habe der Kläger sein Einkommen auch für eigene Bedürfnisse und die Äufnung von Vermögen verwendet. So habe er während der Ehe monatlich CHF 2'700.00 bzw. […] CHF 3'700.00 zur Amortisation der Hypothek seiner Liegenschaft verwendet und dadurch sein Vermögen vergrössert.