8.1.2 Die Beklagte mache geltend, dass sie während des Zuammenlebens mit ihrem Lohn die Rechnungen für Festnetz/Internet (rund CHF 120.00 pro Monat) und die Stromrechnung der WWZ (CHF 240.00 pro Quartal) beglichen, ihre eigene Krankenkassenprämie und Handyrechnung bezahlt und die fehlenden Kosten für den Lebensunterhalt (Kleider für die Kinder, Benzin für das Familienauto, Rechnungen für die Autoreparaturen) übernommen habe. Grundsätzlich hätte ihr während fünf Jahren ein Betrag von monatlich CHF 650.00 zur freien Verfügung stehen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.