Bei der Bemessung dieser Entschädigung seien Art und Umfang der ausserordentlichen Beiträge im Vergleich zum vereinbarten Beitrag an die ehelichen Lasten, die durch die Mehrleistung verursachten Vor- und Nachteile des Berechtigten, die wirtschaftliche Lage des Ehegatten, der den Anspruch geltend mache, des anderen Ehegatten und der Familie insgesamt zu berücksichtigen. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob bzw. was der ansprechende Ehegatte während der Ehe als Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB erhalten habe. Bei der Festsetzung der Entschädigung komme dem Sachgericht letztlich ein erhebliches Ermessen zu. Seite 54/67