Somit regle Art. 165 ZGB die Abschöpfung "ungerechtfertigter Vorteile", die das Gericht im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen habe. Die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an einen Ehegatten, welcher mit seiner Arbeit über lange Zeit in bedeutendem Masse zur Aufbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Haushalts beigetragen habe, rechtfertige sich dabei erst recht, wenn die Ehegatten in Gütertrennung lebten.