8.1.1 Habe ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen, als er verpflichtet gewesen sei, so habe er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Entschädigung für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten stellten einen eherechtlichen Anspruch sui generis dar. Entgegen der systematischen Einordnung ("E. Der Unterhalt der Familie") sei er nicht als Unterhaltsanspruch einzustufen, sondern vielmehr als Ersatzanspruch für (erheblich) zu viel geleisteten Unterhalt. Somit regle Art.