8. Schliesslich ficht der Kläger auch die Dispositiv-Ziff. 4.1 des erstinstanzlichen Entscheids an, mit welcher er verpflichtet wurde, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB binnen 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids CHF 26'800.00 zu bezahlen. 8.1 Diese Zahlung begründete die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt (act. 69 E. 13.2-13.6.4):