Im Weiteren ist die Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids insoweit anzupassen, als bei der Indexierung der Unterhaltsbeiträge neu auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes für Statistik, Stand August 2022 = 104,8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) abzustellen ist und die jährliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge an den Indexstand November des Vorjahres erstmals auf den 1. Januar 2024 zu erfolgen hat. Die Dispositiv-Ziff. 2.5 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids ist sodann unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.