Ab dem 1. März 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (vierte Phase) ist diesen kein Barunterhaltsbeitrag mehr zuzusprechen, sondern lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind.