Im Gegensatz dazu erachtet es die Rechtsprechung als zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen zu lassen. Der Volljährigenunterhalt unterliegt gewissen Voraussetzungen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Wird der Kindesunterhalt indes bereits bei einem sehr jungen Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt, entziehen sich diese Voraussetzungen einer detaillierten Prüfung, zumal sie keiner zuverlässigen Prognose zugänglich sind. Die Prüfung kann folglich erst im Rahmen einer allfälligen Abänderungsklage erfolgen.