7.4.3.2 Zum anderen ist zu beachten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen kann, und zwar selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Zweck dieser Möglichkeit ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen. Im Gegensatz dazu erachtet es die Rechtsprechung als zumutbar, den Elternteil gegebenenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen zu lassen.