Unter diesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind. Für die Wohnkosten haben die Eltern anteilsmässig oder – wenn die Kinder nicht mehr bei ihnen wohnen – ebenfalls hälftig aufzukommen.