zudem ist der Überschuss für die Kinder – unter Berücksichtigung der Fami-lienzulagen – bei beiden identisch (CHF 703.00 pro Kind). Unter diesen Umständen bleibt lediglich festzuhalten, dass – solange die Kinder mit erfülltem 18. Altersjahr noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben – die Krankenkassenprämien und ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder bis zum Abschluss einer solchen Ausbildung von der Beklagten zu bezahlen sind, während die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (für Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche sowie Ausbildungskosten) von den Parteien je hälftig zu tragen sind.