vorgesehen]). Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 5'989.00 (CHF 9'532.00 – CHF 3'543.00) erhöht. Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 8'437.00. Wird dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergeben sich folgende Zahlen (gerundet):