7.4 Die vierte Phase dauert vom 1. März 2028 bis zum angemessenen Abschluss einer Ausbildung der Kinder. 7.4.1 In dieser Phase ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der Beklagten von insgesamt CHF 9'532.00 (CHF 4'485.00 + CHF 4'690.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) auszugehen (vgl. vorne E. 6.2.2.7). Das familienrechtliche Existenzminimum bleibt demgegenüber unverändert (solange E.________ dannzumal noch bei den Eltern wohnt [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 a.E., zur Publikation Seite 51/67