Wenn die Beklagte für den restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'827.50 bei E.________ und CHF 1'797.50 bei F.________) und bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen CHF 600.00 berücksichtigt werden, verbleibt ihr bei einem Überschuss von CHF 4'649.00 noch ein Betrag von 1'624.00. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger zur Bezahlung eines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 375.00 zu verpflichten. Damit ist die Belastung zwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von rund CHF 2'370.00, was ebenfalls angemessen ist.