Auch in dieser dritten Phase hat der Kläger für die ihn betreffenden Kinderkosten von CHF 1'135.00 pro Kind direkt aufzukommen, womit ihm noch ein Überschuss von CHF 3'113.00 (CHF 5'383.00 abzüglich 2 x CHF 1'135.00) verbleibt. Wenn die Beklagte für den restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'827.50 bei E.________ und CHF 1'797.50 bei F.