Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 4'649.00 (CHF 8'192.00 – CHF 3'543.00) erhöht. Unter Berücksichtigung des unveränderten Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 7'097.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'365.00 pro erwachsene Person und von CHF 1'183.00 pro Kind.