7.3 Für die dritte Phase ab dem 1. September 2025 bis zum 29. Februar 2028 (erfülltes 18. Altersjahr von E.________) ist von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 und der Beklagten von insgesamt CHF 8'192.00 (CHF 4'485.00 + CHF 3'350.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) auszugehen. Das familienrechtliche Existenzminimum bleibt demgegenüber unverändert. Somit beträgt beim Kläger der Überschuss nach wie vor CHF 5'383.00, während sich der Überschuss der Beklagten auf CHF 4'649.00 (CHF 8'192.00 – CHF 3'543.00) erhöht.