Wenn die Beklagte für den restlichen Kindesunterhalt aufkommt (CHF 1'762.50 bei E.________ und CHF 1'732.50 bei F.________) und bei ihr die ihr ausbezahlten Familienzulagen von zusammen CHF 600.00 berücksichtigt werden, verbleibt ihr ein Betrag von CHF 1'084.00 (= CHF 3'979.00 abzüglich CHF 1'762.50 abzüglich CHF 1'732.50 zuzüglich CHF 600.00). Demzufolge rechtfertigt es sich, den Kläger Seite 50/67 zur Bezahlung eines Barunterhalts an die Kinder von je CHF 530.00 zu verpflichten. Damit ist die Belastung zwischen den Parteien ausgeglichen und beiden verbleibt ein Überschuss von rund CHF 2'140.00, was wiederum als angemessen erscheint.