Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 6'427.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'140.00 pro erwachsene Person und von CHF 1'070.00 pro Kind. Werden auch diese Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 460.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 610.00) der Beklagten angerechnet, lassen sich die für die Berechnung des Barunterhalts