Der Kläger verfügt somit nach wie vor über einen Überschuss von CHF 5'383.00. Bei der Beklagten beläuft sich der Überschuss hingegen neu auf CHF 3'979.00 (CHF 7'522.00 – CHF 3'543.00). Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 6'427.00. Wird dieser Überschuss wiederum nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, ergibt sich (gerundet) ein Betrag von CHF 2'140.00 pro erwachsene Person und von CHF 1'070.00 pro Kind.