7.2 In der zweiten Phase vom 1. April 2023 bis zum 31. August 2025 (voraussichtlicher Übertritt von F.________ in die Oberstufe) bleiben die Zahlen für die Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums unverändert. Zudem ist weiterhin von Einkünften des Klägers von CHF 8'390.00 auszugehen, während sich das Einkommen der Beklagten auf insgesamt CHF 7'522.00 (CHF 4'485.00 + CHF 2'680.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) erhöht (vgl. vorne E. 6.2.2.6). Der Kläger verfügt somit nach wie vor über einen Überschuss von CHF 5'383.00.