7.1.4 Für nachehelichen Unterhalt bleibt unter diesen Gegebenheiten sodann kein Raum (vgl. vorne E. 5.1.4 f.), weshalb in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist. Demzufolge kann offenbleiben, ob – wie der Kläger unter Hinweis auf BGE 147 III 249 (Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020) behauptet – ein nachehelicher Unterhalt schon deshalb nicht geschuldet sei, weil die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen sei (vgl. act. 129 Rz 25).