Anzumerken bleibt, dass Geld- und Naturalunterhalt gleichwertig sind und die Beklagte einen um 1/7 höheren Naturalunterhalt als der Kläger erbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Vorliegend fällt dieser Unterschied jedoch nicht erheblich ins Gewicht, zumal er sich mit zunehmendem Alter der Kinder noch vermindern wird. Von einer Erhöhung der eben errechneten Unterhaltsbeiträge ist daher abzusehen.