Kinderzulagen von je CHF 300.00). Damit ist die Beklagte unter Berücksichtigung der Kinderzulagen in der Lage, die bei ihr anfallenden Kinderkosten von CHF 1'507.50 für E.________ und CHF 1'477.50 für F.________ zu decken. Zudem verbleibt dem Kläger ein Überschuss von gerundet CHF 1'200.00 und der Beklagten ein solcher von gerundet CHF 1'300.00, was angemessen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.2). Seite 49/67