Der Kläger ist leistungsfähiger als die Beklagte und daher grundsätzlich unterhaltspflichtig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er die ihn betreffenden Kinderkosten von CHF 900.00 pro Kind direkt zu bezahlen hat. Der Kläger ist folglich zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt der Kinder gerundet je CHF 1'200.00 zu bezahlen (Gesamtbedarf von E.________ von CHF 2'407.50 bzw. von F.________ von CHF 2'377.50 abzüglich CHF 900.00 pro Kind abzüglich der [zurzeit von der Beklagten bezogenen] Kinderzulagen von je CHF 300.00).