Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 3'747.00. Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist dieser Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. vorne E. 5.1.4), was (gerundet) CHF 1'250.00 pro erwachsene Person und CHF 625.00 pro Kind ergibt. Werden die Überschüsse bei den Kindern nach den Betreuungsanteilen, d.h. zu 3/7 (gerundet CHF 270.00) dem Kläger und zu 4/7 (gerundet CHF 355.00) der Beklagten angerechnet, ergibt sich folgendes Bild: