Der Lohn des Klägers beträgt CHF 8'390.00, sein familienrechtliches Existenzminimum CHF 3'007.00; mithin verfügt er über einen Überschuss von CHF 5'383.00. Demgegenüber belaufen sich die Einkünfte der Beklagten auf CHF 4'842.00 (CHF 4'485.00 + CHF 357.00; zuzüglich Familienzulagen) und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt CHF 3'543.00, was einen Überschuss von CHF 1'299.00 ergibt. Unter Berücksichtigung des Mankos der Kinder von CHF 2'935.00 (familienrechtliches Existenzminimum von CHF 3'535.00 abzüglich Familienzulagen von CHF 600.00) verbleibt der Familie mithin ein Überschuss von CHF 3'747.00.