– Auslagen für Hobbys der Kinder: Sowohl E.________ wie auch F.________ besuchen in ________ die Musikschule und betreiben Karate, wenn sie sich beim Kläger aufhalten. Offenbar spielen sie auch Tennis und fahren gerne Ski (vgl. act. 119 Ziff. 17-19, 32 und 75-78). Die Kosten für diese Aktivitäten sind beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen, sondern mit dem Überschuss zu decken und von demjenigen Elternteil zu tragen, der sich um die jeweiligen Freizeitbeschäftigungen der Kinder kümmert bzw. diese veranlasst hat.