130 S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, kommt doch dem Privatfahrzeug der Beklagten offenkundig keine sog. Kompetenzqualität zu, weshalb die diesbezüglichen Kosten beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen rechtfertigt es sich, ihr (wie beim Kläger) für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einen Betrag von CHF 67.00 anzurechnen (vgl. Urteil des Bundegerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1 m.H.).