– Mobilitätskosten: Der vom Kläger für die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 67.00 (vgl. act. 91 Rz 27) wird von der Beklagten anerkannt (vgl. act. 130 S. 9). Für sich selber beansprucht sie einen Betrag von CHF 298.45 und führt zur Begründung aus, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Sie fahre jeden Donnerstag zur Weiterbildung nach ________ und müsse als ________ regelmässig an Sitzungen (ab 19.00 Uhr), teilweise auch an Vormittagen (von 08.00 bis 13.00 Uhr) teilnehmen. Zudem bringe sie E.________ regelmässig zum Therapeuten nach