– Kosten für die Kinderbetreuung: Solche Kosten macht die Beklagte für die Zeit ab 1. September 2022 nicht (mehr) geltend (vgl. act. 130 S. 13 f.). – auswärtige Verpflegung: Da der Kläger nach eigenen Angaben mindestens zu 50 % im Homeoffice arbeitet (vgl. act. 119 Ziff. 4 f.), sind die Kosten für auswärtige Verpflegung auf die Hälfte des üblichen Betrags, d.h. auf CHF 110.00, zu reduzieren.